I. Allgemeines

1. Der Stadtjugendring Porta Westfalica e.V. fördert die Jugendarbeit, wo die Erfüllung dieser Aufgabe das erfordert. Eine wesentliche Aufgabe wird darin gesehen, jungen Menschen zur Förderung ihrer Entwicklung entsprechende Bildungs- und Erholungsmaßnahmen anzubieten. 

2. Aus diesen Richtlinien kann kein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen hergeleitet werden. Die Zuschüsse werden im Rahmen dieser Richtlinien grundsätzlich nur gewährt, solange Mittel für den jeweiligen Zweck zur Verfügung stehen.

3. Die Eigenleistung des Trägers muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten stehen. 

4. Bezuschusst werden nur Teilnehmer, die zum Zeitpunkt der Maßnahme ihren Hauptwohnsitz in Porta Westfalica haben. Der Sitz des Trägers der Maßnahme ist für die Förderung nicht maßgebend.  Die angegebenen Altersgrenzen gelten ab Beginn der einzelnen Maßnahme.

5. Gefördert werden auch Jugendliche aus Porta Westfalica, die bei externen Trägern der Jugendhilfe an einer Maßnahme teilnehmen.

II: Antragsverfahren, Förderungsgrundsätze und Umfang der Förderung

Alle Anträge müssen spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Rechnungsjahres (Eingangsstempel gilt) bei der Geschäftsstelle des “Stadtjugendringes Porta Westfalica e.V.” eingereicht werden. Hierbei muß klar ersichtlich sein, ob es sich um eine Maßnahme in externen Gebäuden/auf externen Gelände oder intern handelt. Ab dem 1. Juli entscheidet der Beirat über die Bewilligung des eingereichten Antrags.

1. Freizeitmaßnahmen, Internationale Begegnungen, Mitarbeiterseminare und Wochenendmaßnahmen 
Die Anträge können formlos in schriftlicher bzw. elektronischer Form mit folgenden Angaben eingereicht werden:

– Träger der Maßnahme
– Ort der Maßnahme 
– Datum der Maßnahme
– Teilnehmerzahl
– Bankverbindung des Trägers (kein Privatkonto!) 
– Kontaktdaten des Antragstellers: Adresse, Telefon, evt. Faxnummer sowie Emailadresse. 
Für Freizeitmaßnahmen mit mindestens fünf Teilnehmenden von 2 bis 21 Tagen Dauer, im Alter von 6 bis 18 Jahren, ferner für Teilnehmende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden bzw. den Bundesfreiwilligendienst leisten oder arbeitssuchend sind, wird ein Zuschuss je Tag und Teilnehmenden gewährt. Die Höhe des Zuschusses wird auf der Jahreshauptversammlung des jeweiligen Jahres festgelegt.

1.1. Maßnahmen auf externem Gelände oder in externen Gebäuden:

Die Teilnehmerlisten sind mit Angaben des Wohnortes, des Alters und mit Stempel der Unterkunft und Unterschrift, des Herbergsvaters spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme unaufgefordert bei der Geschäftsstelle einzureichen. Ansonsten verfällt der Antrag.

1.2. Maßnahmen auf internem Gelände oder in internen Gebäuden:

Die Teilnehmerlisten sind mit Angaben des Wohnortes, des Alters und mit Stempel der Unterkunft und Unterschrift, des Jugendgruppenleiters spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme unaufgefordert bei der Geschäftsstelle einzureichen. Ansonsten verfällt der Antrag.

Für beide Maßnahmen gilt:
Der Leitende der Maßnahme muss mindestens 21 Jahre alt sein. Die jeweils angegebenen Beihilfesätze erhalten Leitender und Helfender (mindestens 16 Jahre) und zwar: 
 5 bis 10 Teilnehmende – 1 Leitender und 1 Helfender
ab 11 Teilnehmenden – 1 Leitender und 2 Helfende
ab 21 Teilnehmenden – 1 Leitender und 3 Helfende
ab 31 Teilnehmenden – 1 Leitender und 4 Helfende
ab 41 Teilnehmenden – 1 Leitender und 5 Helfende
Ab jeweils 10 weiteren Teilnehmenden wird je ein Helfer mehr gefördert.

2. Förderung der Teilnehmerbeiträge von benachteiligten Kinder und Jugendlichen

Die Anträge können formlos in schriftlicher bzw. elektronischer Form mit folgenden Angaben eingereicht werden:
– Träger der Maßnahme
– Anzahl der zu fördernden Kinder und Jugendlichen
– Ort der Maßnahme 
– Teilnehmerzahl der Maßnahme
– Datum der Maßnahme
– Bankverbindung des Trägers (kein Privatkonto!) 
– Kontaktdaten des Antragstellers: Adresse, Telefon, evt. Faxnummer sowie Emailadresse.

Die Teilnehmerlisten der benachteiligten Kinder und Jugendlichen müssen bis spätestens 3 Monate nach der Veranstaltung unter Angabe der Zuschussnummer unaufgefordert bei der Geschäftsstelle eingehen. Ansonsten verfällt der Antrag.

3. Veranstaltungen, die auf örtlicher und überörtlicher Ebene eine herausragende Bedeutung haben

Die Anträge können formlos in schriftlicher bzw. elektronischer Form mit folgenden Angaben eingereicht werden:
– Träger der Maßnahme
– Anzahl der Teilnehmenden
– Ort der Maßnahme 
– Datum der Maßnahme
– Bankverbindung des Trägers (kein Privatkonto!) 
– Kontaktdaten des Antragstellers: Adresse, Telefon, evt. Faxnummer sowie Emailadresse
– Kostenaufstellung der Veranstaltung

Über die Höhe der Förderung entscheidet der Beirat.

Die Teilnehmerlisten der benachteiligten Kinder und Jugendlichen müssen bis spätestens 3 Monate nach der Veranstaltung unter Angabe der Zuschussnummer unaufgefordert bei der Geschäftsstelle eingehen. Ansonsten verfällt der Antrag.

4. Beschaffung von Geräten zur Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen 

Die Höhe der Beihilfe für Geräte kann im Rahmen der Haushaltsmittel bis zu 50% der nachgewiesenen Kosten betragen. Der Antragstellende hat vor der Beschaffung der Geräte einen Kostenvoranschlag einzureichen. Die Beschaffung der im Kostenvoranschlag angegebenen Geräte ist bindend. 
Ein Antrag für die Beschaffung von Geräten kann nur alle 2 Jahre gestellt werden von Mitgliedsvereinen des Stadtjugendringes Porta Westfalica e. V. Über den Antrag entscheidet der Beirat des Stadtjugendringes Porta Westfalica e.V. 
Die geforderten Unterlagen (hier die Rechnung des Gerätes) müssen bis spätestens 3 Monate nach der Veranstaltung unter Angabe der Zuschussnummer unaufgefordert bei der Geschäftsstelle eingehen. Ansonsten verfällt der Antrag.

Vollversammlung des Stadtjugendringes Porta Westfalica e.V. am 07.03.2012 in Kraft.

Die Richtlinien als Download: